Satzung Deutschsprachige Gesellschaft für CBASP e.V. (DsG-CBASP) (Fassung vom Juli 2023)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Deutschsprachige Gesellschaft für CBASP“. Er soll in  das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  1. die Verbreitung, Anwendung, Entwicklung, Evaluation, Erforschung, Evaluation  und Qualitätssicherung des Therapiekonzeptes des Cognitive Behavioral Analysis  System of Psychotherapy (CBASP) als einer evidenzbasierten Form der  Psychotherapie für chronische Depression. 
  2. Fort- und Weiterbildung in CBASP für Angehörige von Gesundheitsberufen. 
  3. Informations- und Erfahrungsaustausch aller an dem Bereich des CBASP  Interessierten, insbesondere auch der Patientinnen und Patienten und deren  Angehörigen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder  politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die  Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dieses zulassen. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung für die Zuwahl ist, dass sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich des CBASP tätig sind oder sich in sonstiger Weise aktiv an der Förderung des Vereinszweckes beteiligen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag und zwei schriftliche Bürgschaften aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder vorliegen.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische Persone),  die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltun gen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen  Kapazitäten ausreichen. Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist  die Unterstützung des Vereinszwecks durch die Entrichtung eines jährlichen Mitglieds beitrages oder durch Sach- oder Geldspenden. Über den schriftlichen Aufnahmean trag entscheidet der Vorstand.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglie dern auf Lebenszeit ernennen. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversam mlung zu

  5. Die Mitgliedschaft endet 

    • a) mit dem Tode des Mitglieds; 
    • b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur  zum Quartalsende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig  ist; 
    • c) mit Streichung aus der Mitgliederliste;
    • d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines  vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entschei det der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Streich ung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit  seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an  die letzt bekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll ent richtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft  hingewiesen werden.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. der Beirat,
    3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

    1. Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins 

    (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen und zwar 

    1. der Präsidentin (Vorsitzenden)/dem Präsidenten (Vorsitzenden),  
    2. der 1. Vizepräsidentin (1. Stellvertreterin)/ dem 1. Vizepräsidenten (1. Stellvertre ter)  
    3. der 2. Vizepräsidentin (2. Stellvertreterin)/ dem 2. Vizepräsidenten (2. Stellvertre ter) 
    4. der Schatzmeisterin und Sekretärin/dem Schatzmeister und Sekretär e. der Schriftführerin/ dem Schriftführer und Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. 

    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder  gemeinschaftlich vertreten, darunter die Präsidentin/der Präsident oder einer der  Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten. 

    1. Wahl des Vorstandes und Beschlussfähigkeit 

    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Jede Vorstands position wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren Bewerberinnen/Bewerbern  auf ein Vorstandsamt die Kandidatin/der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen;  Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann die Wahl als geheime  Abstimmung durchgeführt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand  aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitg lieder, das bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt  bleibt.

    (2) Vorstandskonferenzen erfolgen in persönlicher Anwesenheit (maximal zweimal pro  Jahr) oder können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon oder als Video konferenz durchgeführt werden, ergänzend sind Abstimmungen per Email möglich. Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn  mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und zur persön lichen Vorstandskonferenz eine 14tägige Ladungsfrist eingehalten wurde. Einladung  ausschließlich per Email ist möglich. Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht  Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstim mung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Auffor derung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist. Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der Mehrheit der  abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.  Vorstandskonferenzen können von der Präsidentin/vom Präsidenten oder ihren  Stellvertreterinnen/seinen Stellvertretern formlos und jederzeit auch ausschließlich  per Email einberufen werden. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich doku mentiert werden, hierzu ist eine Email an alle Vorstandsmitglieder ausreichend. 

    III. Aufgaben des Vorstandes 

    (1) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere - die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und  die Art und Weise ihrer Umsetzung, 

    - die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel im  Rahmen des gemeinnützigen Vereinszweckes, 

    - die Bildung von Arbeitsausschüssen, 

    - die Berufung des Vereinsbeirates, 

    (2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesord nung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung. 

    (3) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren  Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann.  Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die  Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen Steuer 

    berater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen. 

     IV. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder 

    Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im  Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie  Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich  zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitglieder versammlung.

      V. Haftungsbegrenzung 

    Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des  Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit  in den vom Vorstand gegründeten Arbeitsausschüssen zu unterstützen. 

(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro Arbeitsausschuss  jedoch nicht mehr als zwei. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen  z.B. auf dem Gebiet des CBASP tätige Wissenschaftler und/oder Therapeuten in  Betracht, die nicht Mitglied des Vereins sind. 

(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung  ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen  Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der  Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder  entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. I. Einberufung der Mitgliederversammlung 

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom  Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem  Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per Email einzuberufen.  Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 

    (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begründe ten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von zwei  Wochen einzuberufen. Der Grund für die außerordentliche Versammlung wird mit  der Ladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben. 

    (3) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen können  als Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über das  gewählte Format. 

    II. Tagesordnung 

    (1) Die Tagesordnung wird ebenso wie etwaige Beschlussvorlagen vom Vorstand  aufgestellt. 

    (2) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem  Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden. 

    (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden,  a. wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung  zugehen. In diesen Fällen informiert der Vorstand die übrigen Vereinsmitglieder  unverzüglich über die eingegangenen Ergänzungsvorschläge, soweit möglich - per Email. Wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die  Mehrheit der Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustim men. 

    III. Aufgaben der Mitgliederversammlung 

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen  Entlastung,
    c. Wahl des Vorstands,
    d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    e. Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für Vorstands- und Beiratssitzungen,
     f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung und
    g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern 

    IV. Leitung der Mitgliederversammlung 

    Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten oder - bei  deren/dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung - von einem  anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

    V. Beschlussfassung 

    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt  sind nur die ordentlichen Mitglieder. 

    (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben  Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue  Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ordnungsgemäß einzu berufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit der  Beschlussfähigkeit trotz möglicher, erneuter Unterbesetzung sind die Vereinsmit glieder mit in der Ladung, die auch in diesem Falle per Email erfolgen kann,  hinzuweisen. 

    (3) Ein ordentliches Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes  ordentliches Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht  des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönliche  anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. 

    (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht  anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden  Vorstandsmitglieds. 

    (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine  Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser Satzung, die  den Zweck betreffen, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. 

    VI. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von zwei  Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschließlich  per Email zugestellt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die auch dann in voller Höhe zu entrich ten sind, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein ausscheidet. Sie  sind jeweils am 15.01. eines jeden Jahres im voraus fällig, im Gründungsjahr  unmittelbar nach der Vereinsgründung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge ent scheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieds beiträge können für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich  festgesetzt werden. Es können auch Ermäßigungen für arbeitslose oder in Ausbil dung befindliche Mitglieder sowie höhere Beiträge für Institutionen beschlossen  werden. Die Mitgliedsbeiträge werden bei in Deutschland wohnhaften Mitgliedern  per Lastschrift eingezogen. Jedes in Deutschland wohnhafte Mitglied ist verpflich tet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bei nicht in Deutschland wohnhaften  Mitgliedern sind auch andere Zahlungsmodalitäten nach Absprache mit der  Schatzmeisterin/dem Schatzmeister möglich. 

(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge ermäßigen.  Die Einzelfälle sind der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe  mitzuteilen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit 

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der  Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr). 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.  

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten  Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung übertragen, die es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über  die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes  ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der  Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.